Willkommen
bei der ZNB GmbH
ZUKUNFT NACHHALTIG BAUEN
Als einer der größten Emittenten von CO2 steht die Bauwirtschaft im Fokus. Mit dem Green Deal der Europäischen Union und dem Anspruch, die europäische Wirtschaft ökologischer und sozialer zu gestalten, entstehen vielfältige gesetzliche Vorgaben, darunter auch umfassende Berichterstattungs- und Nachweispflichten für Unternehmen der Branche. Sie gehen weit über die allseits diskutierten Fragen des Klimaschutzes oder die Anpassung an den Klimawandel hinaus. Die Komplexität des Themas, eine verwirrende Gesetzeslage, die Vielfalt der beteiligten Akteure auf nationaler und europäischer Ebene und die Fülle an Standards, Siegeln und Initiativen erschweren es den Unternehmen, ihren Beitrag zur Transformation zu definieren, in angemessener Weise umzusetzen und am Ende darüber mit den Kunden, Lieferanten, Kapitalgebern und der Öffentlichkeit zu kommunizieren.
Die ZNB als gemeinschaftliche Tochter von vier Landesverbänden der Bauindustrie und des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie will allen Unternehmen aus der Wertschöpfungskette Bauen aktuelle und passgenaue Orientierung auf ihrem Nachhaltigkeitsweg bieten.
Wir helfen Ihnen!
- Die ZNB hilft die sehr allgemeinen Vorgaben speziell auf die Bauwirtschaft anzupassen.
- Wir beraten Sie umfassend.
- Wir helfen Ihnen Ihren Nachhaltigkeitsworkflow optimal zu organisieren.
Aktuelle Hinweise
des BAFA zur Berichtspflicht nach dem LkSG
Vor dem Hintergrund der Entwicklungen zur Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Richtlinie (EU) 2022/2464) wird das BAFA erstmalig zum Stichtag 1. Januar 2025 das Vorliegen der Berichte nach dem LkSG sowie deren Veröffentlichung prüfen. Auch wenn die Übermittlung eines Berichts an das BAFA und dessen Veröffentlichung nach dem LkSG bereits vor diesem Zeitpunkt fällig war, wird das BAFA die Überschreitung der Frist nicht sanktionieren, sofern der Bericht spätestens zum 31. Dezember 2024 beim BAFA vorliegt.
Die Erfüllung der übrigen Sorgfaltspflichten gemäß der §§ 4 bis 10 Absatz 1 LkSG sowie deren Kontrolle und Sanktionierung durch das BAFA, für welche auch Angaben aus einem Bericht Anlass geben können, werden von dieser Stichtagsregelung nicht berührt.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat zudem eine neue Handreichung zur Durchführung der Risikoanalyse im Rahmen des Lieferkettengesetzes veröffentlicht. Handreichung des BMAS